Sanitätsdienste
Geradezu charakteristisch für die Arbeit des Roten Kreuzes ist die Betreuung kleiner und großer Veranstaltungen mit einem Sanitätswachdienst. Als Teil der satzungsgemäßen Aufgaben nimmt der Sanitätsdienst traditionell einen hohen Stellenwert im Ortsverein Grevenbroich ein. Getragen wird dies durch unsere motivierten und qualifizierten Helferinnen und Helfer. Derzeit (Stand: 01/09) verfügen wir über drei Rettungshelfer, neun Rettungssanitäter und vier Rettungsassistenten, die nach ihrer Ausbildung an staatlich anerkannten Berufsfachschulen und der DRK-Lehrrettungswache Grevenbroich weiterhin im öffentlichen Rettungsdienst mitwirken.
Zweck eines Sanitätswachdienstes ist die qualifizierte Erstversorgung bei Verletzung oder akuter Erkrankung. Insbesondere Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ein hohes Risiko für Zwischenfälle in sich bergen oder wegen der Raumordnung eine schnelle Erreichbarkeit des Rettungsdienstes erschweren, tragen einen Nutzen aus der direkten Verfügbarkeit von ausgebildetem Sanitätspersonal.
Bei Bedarf können zudem rettungsdienstliche Ressourcen in den Sanitätsdienst integriert werden. Hierdurch wird einerseits das Leistungsangebot um fachgerechte Transportkapazitäten ergänzt, andererseits kann die Vorhaltung der rettungsdienstlichen Regelversorgung für die breite Öffentlichkeit somit entlastet werden und einsatzfähig bleiben.Die Helferinnen und Helfer durchlaufen zur Mitwirkung im Sanitätsdienst einen Fachdienstlehrgang im Anschluss an ihre Helfergrundausbildung. Diese orientiert sich zumeist an die Erfordernisse des Katastrophenschutzes, vermittelt jedoch grundsätzliche Inhalte und Arbeitstechniken, die bei der Versorgung von Hilfesuchenden auf Veranstaltungen ebenso Anwendung finden wie im öffentlichen Rettungsdienst.
Die Wiederholung von Theorie und Praxis der sanitätsdientlichen Maßnahmen findet auf unseren Bereitschaftsabenden statt. Dadurch möchten wir sicherstellen, dass mitunter lebensrettende Maßnahmen im Notfall „griffbereit“ bleiben. Personal mit einer rettungsdienstlichen Ausbildung nimmt darüber hinaus regelmäßig an der 30stündigen Pflichtfortbildung nach § 5 (5) RettGNRW teil.




